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Immobilie übertragen gegen Pflegeverpflichtung: Das sollten Sie wissen

Wer im Alter Unterstützung braucht, kann diese auch im Austausch gegen die eigene Immobilie vereinbaren. Doch dabei gibt es einiges zu beachten. Für viele ältere Menschen ist die eigene Immobilie der größte Vermögenswert . Manche nutzen sie, um sich Hilfe und Betreuung im Alltag zu sichern, indem sie Haus oder Wohnung zu Lebzeiten auf Angehörige oder andere vertraute Personen übertragen. Im Gegenzug verpflichten sich die neuen Eigentümer, Pflegeleistungen zu erbringen. Solche Vereinbarungen können beiden Seiten Vorteile bringen: Die ältere Person bleibt in vertrauter Umgebung, die betreuende Person erhält langfristige Planungssicherheit. Damit das gelingt, ist es jedoch wichtig, von Anfang an klare Regeln zu vereinbaren. Eigenanteile steigen: So teuer ist ein Platz im Pflegeheim Typische Fallstricke: Diese Irrtümer kosten Sie beim Erben bares Geld Immobilie gegen Pflege übertragen: Was gehört in den Vertrag? Wer eine Immobilie als Gegenleistung für Pflegeleistungen übertragen möchte, sollte genau festlegen, was die Betreuung umfasst. Dazu gehört, wie oft die Pflegeperson Hilfeleistungen erbringt, welche Aufgaben dazugehören und wer die Pflegeperson im Krankheitsfall oder bei Urlaub ersetzt. Zudem sollten beide Seiten vorab prüfen, ob die gewünschte Art der Pflege überhaupt auf Dauer zu leisten ist. Sinnvoll ist es in jedem Fall, eine Ausstiegsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Sie regelt zum Beispiel, dass die Immobilie wieder zurückübertragen werden kann, wenn die vereinbarten Leistungen dauerhaft nicht erbracht werden. Auch Schadenersatz kann für solche Fälle vereinbart werden. Andersherum empfiehlt es sich, das entschädigungslose Ruhen der Pflegeverpflichtung zu vereinbaren, sobald eine bestimmte Pflegestufe erreicht ist. Das schützt auch vor möglichen Forderungen des Sozialamts, falls die pflegebedürftige Person nicht alleine für die Kosten der dann folgenden professionellen Pflege aufkommen kann. Ohne eine solche Vereinbarung könnte das Sozialamt die beschenkte Person in die Pflicht nehmen, sich finanziell zu beteiligen – und zwar in der Höhe der Pflegeleistung, die ihr erspart geblieben ist. Typischerweise wird auch ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch gesichert , damit die ältere Person unabhängig vom Eigentümerwechsel in ihrem Zuhause bleiben kann. Begleitend können Sie eine Klausel zur sogenannten Ablösung des Wohnrechts in den Vertrag aufnehmen. Das bedeutet, dass die schenkende Person Geld erhält, sobald sie ihr Wohnrecht nicht mehr nutzen kann – etwa weil sie doch in ein Pflegeheim umziehen muss. Es wird dann ermittelt, wie viel das Wohnrecht zum Zeitpunkt des Auszugs noch wert ist. Muss die Übertragung beurkundet werden? Ja, eine Übertragungsvereinbarung muss notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Die Hausüberschreibung wird zudem im Grundbuch festgehalten. Lesen Sie hier, was ein Grundbucheintrag kostet . Welche Alternativen gibt es? Die pflegebedürftige Person muss ihr Eigentum nicht immer vollständig übertragen. Möglich ist auch, einen Nießbrauch oder eine Grundschuld einzutragen, die Pflegeleistungen absichert, ohne dass das Eigentum komplett den Besitzer wechselt. Ein Nießbrauchrecht erlaubt es beispielsweise, die Immobilie im Falle eines Umzugs ins Pflegeheim zu vermieten. Die Einnahmen können Sie dann nutzen, um die Pflegekosten zu tragen. Was gilt bei der Schenkungssteuer? Übertragen Sie eine Immobilie gegen Übernahme einer Pflegeverpflichtung oder vereinbaren Sie gleichzeitig ein Wohnrecht, handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Vertrag teils entgeltlich, teils unentgeltlich ist. Die beschenkte Person sichert zu, eine Gegenleistung in Form von Pflege zu erbringen. Sie erhält das Haus oder die Wohnung also nicht komplett geschenkt. Auch das Wohnrecht mindert den Wert der Immobilie. Für die Schenkungssteuer bedeutet das: Sie fällt niedriger aus – wenn sie überhaupt erhoben wird. Lesen Sie hier, welche Beträge bei Schenkungen steuerfrei bleiben. Was gilt für andere Angehörige? Jede Schenkung verringert den Wert des Nachlasses. Dadurch sinkt auch der sogenannte Pflichtteilsanspruch anderer Angehöriger . Dieser Anspruch bedeutet, dass nahe Angehörige selbst dann noch einen Teil des Nachlasses erhalten müssen, wenn sie enterbt wurden. Das gilt für Kinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Eltern des Erblassers, wenn er keine Kinder hat, sowie Enkel oder Urenkel, wenn ihre Eltern und/oder Großeltern nicht mehr leben. Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, müssen die anderen Angehörigen mit dem geringeren Pflichtteil leben. Ist die Schenkung noch nicht so lange her, greift ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch – allerdings nur bei komplett unentgeltlichen Schenkungen. Die enterbten Angehörigen bekommen dann mehr Geld, abhängig davon, wie viele Jahre die Schenkung genau zurückliegt. Ist seitdem noch kein Jahr vergangen, wird so getan, als hätte es die Schenkung nie gegeben. Danach sinkt der Wert der Schenkung, der berücksichtigt wird, mit jedem Jahr um 10 Prozent. Und mit ihm auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Übertragen Sie eine Immobilie, um im Gegenzug eine Pflegeleistung zu erhalten, handelt es sich jedoch um eine gemischte Schenkung (siehe oben). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch entfällt. Ebenfalls wichtig zu wissen: Verpflichten sich Angehörige, sich im Fall einer Pflegebedürftigkeit zu Hause um die Person zu kümmern, bedeutet das nicht, dass sie auch alleine für die Kosten eines eventuellen Pflegeheimaufenthalts aufkommen müssen. Die gesetzlichen Unterhaltspflichten bleiben davon unberührt.

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