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Düsseldorfer Tabelle 2026: Unterhalt für Kinder steigt im neuen Jahr

Ab 2026 steigt der Unterhalt für Trennungskinder, doch nicht alle bekommen mehr. Was sich beim Selbstbehalt für Eltern und Großeltern ändert. Getrennt lebende Mütter und Väter müssen ihre Kinder im neuen Jahr mit mehr Unterhalt unterstützen. Das sieht die neue Düsseldorfer Tabelle vor, die ab 2026 gilt und die das Düsseldorfer Oberlandesgericht veröffentlicht hat. Die Tabelle dient seit Jahrzehnten als bundesweit anerkannte Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts. Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder erhöht sich demnach in allen drei Altersstufen um jeweils vier Euro. Damit beträgt er ab dem 1. Januar 2026 für Kinder bis fünf Jahren 486 Euro pro Monat (bisher 482 Euro), für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro (bisher 554 Euro) und für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren 653 Euro (bisher 649 Euro). Dies gilt für die erste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro netto. Entsprechend steigen auch die Bedarfssätze der weiteren Einkommensgruppen. Für volljährige Kinder sind mindestens 698 Euro zu zahlen (statt bisher 693 Euro). Düsseldorfer Tabelle 2026: Unterhaltszahlungen für Kinder Die folgende Tabelle zeigt den Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 2026 im Überblick: Nettoeinkommen 0 bis 5 Jahre 6 bis 11 Jahre 12 bis 17 Jahre ab 18 Jahre bis 2.100 Euro 486 Euro 558 Euro 653 Euro 698 Euro 2.101 bis 2.500 Euro 511 Euro 586 Euro 686 Euro 733 Euro 2.501 bis 2.900 Euro 535 Euro 614 Euro 719 Euro 768 Euro 2.901 bis 3.300 Euro 559 Euro 642 Euro 751 Euro 803 Euro 3.301 bis 3.700 Euro 584 Euro 670 Euro 784 Euro 838 Euro 3.701 bis 4.100 Euro 623 Euro 715 Euro 836 Euro 894 Euro 4.101 bis 4.500 Euro 661 Euro 759 Euro 889 Euro 950 Euro 4.501 bis 4.900 Euro 700 Euro 804 Euro 941 Euro 1.006 Euro 4.901 bis 5.300 Euro 739 Euro 849 Euro 993 Euro 1.061 Euro 5.301 bis 5.700 Euro 778 Euro 893 Euro 1.045 Euro 1.117 Euro 5.701 bis 6.400 Euro 817 Euro 938 Euro 1.098 Euro 1.173 Euro 6.401 bis 7.200 Euro 856 Euro 983 Euro 1.150 Euro 1.229 Euro 7.201 bis 8.200 Euro 895 Euro 1.027 Euro 1.202 Euro 1.285 Euro 8.201 bis 9.700 Euro 934 Euro 1.072 Euro 1.254 Euro 1.341 Euro 9.701 bis 11.200 Euro 972 Euro 1.116 Euro 1.306 Euro 1.396 Euro Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro gegenüber 2025 unverändert. Unverändert bleiben laut Gericht auch die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen trotz des Unterhalts für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen. Angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt Neu ist hingegen eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt. Dieser liegt künftig bei mindestens 2.650 Euro für erwachsene Kinder, die für ihre Eltern Unterhalt leisten sollen, etwa, weil diese pflegebedürftig werden. Für mit ihnen zusammenlebende Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt. Grundlage dieser Festlegung sei ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2024, wonach Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern etwa 70 Prozent des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen sei. Was Großeltern behalten dürfen Erstmals enthält die Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Enkelunterhalt muss geleistet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder nachzukommen. Großeltern können demnach denselben Mindestbetrag wie beim Elternunterhalt geltend machen: 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für die Ehepartner. Anders als beim Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in diesen Fällen jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Zur Begründung verweist das Gericht auch in diesem Punkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet.

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