Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Beginn der Pension. Möchten Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente erhalten, müssen sie diese beantragen . Das gilt selbst dann, wenn sie die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben, also ihr reguläres Renteneintrittsalter . Beantragen Sie Ihre Rente nicht, fließen auch keine Bezüge. Gilt eine ähnliche Regel auch für Beamte? Das fragt sich ein t-online-Leser. Konkret möchte er wissen: "Müssen Beamte auch einen Antrag stellen, wenn sie in Pension gehen wollen?" Das kommt darauf an, um welche Art von Beamtenpension es sich handelt. Erreicht ein Beamter oder eine Beamtin die gesetzliche Altersgrenze , wird die Pension automatisch berechnet. Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird die Versorgung dann "von Amts wegen" angewiesen. Das heißt: Diese Beamten müssen keinen Antrag stellen, damit das Ruhegehalt rechtzeitig ausgezahlt wird. Die Altersgrenze für Beamte wird analog zu jener bei der gesetzlichen Rente schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Vorgezogene Pension nur auf Antrag Wer jedoch nicht bis zur individuellen Altersgrenze im Dienst bleiben möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch früher ausscheiden. Ein vorzeitiger Ruhestand ist dabei frühestens ab 63 Jahren möglich. Anders als beim regulären Ruhestand läuft das aber nicht automatisch: In diesem Fall müssen Beamte den Ruhestand ausdrücklich beantragen. Finanziell kann ein vorzeitiges Ausscheiden spürbare Folgen haben. Denn wer früher geht, muss mit einem Versorgungsabschlag rechnen, also einer dauerhaften Kürzung der Pension. Wichtig dabei: Gekürzt wird nicht der sogenannte Ruhegehaltssatz, sondern das tatsächlich berechnete Ruhegehalt – also der Betrag, der später in Euro ausgezahlt wird. Der Abschlag wirkt sich außerdem auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus, etwa auf Witwen- oder Witwergeld, weil diese Leistungen aus dem Ruhegehalt abgeleitet werden. Diese Abschläge können bei Bundesbeamten bis zu 14,4 Prozent betragen. Kommen Beamte auf mindestens 45 Dienstjahre, können Sie ab 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Nach dem Staatsdienst: So hoch ist die Beamtenpension mindestens Für schwerbehinderte Beamte gilt eine besondere Antragsaltersgrenze, die beim 60. Lebensjahr liegt und schrittweise auf 62 Jahre ansteigt. Gleichzeitig ist festgelegt, dass der Abschlag nur für die Jahre berechnet wird, die vor einer bestimmten Altersgrenze liegen – derzeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, später ansteigend auf das 65. Lebensjahr. Dadurch bleibt der höchstmögliche Versorgungsabschlag bei einem Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung bei 10,8 Prozent. Ähnlich ist es bei Dienstunfähigkeit: Tritt sie ein, ohne dass ein Dienstunfall die Ursache ist, gilt ebenfalls die Höchstgrenze von 10,8 Prozent. Der Abschlag entfällt jedoch ab dem 63. Lebensjahr, sofern der Beamte auf mindestens 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre kommt. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall, wird grundsätzlich kein Versorgungsabschlag berechnet. Gut zu wissen: In einzelnen Bundesländern können die Regeln für Landesbeamte abweichen. In Niedersachsen beispielsweise fällt der Abschlag deutlich höher aus: Dort ist ein Versorgungsabschlag von bis zu 25,2 Prozent möglich, wenn Beamte auf Antrag bereits mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen wollen. Beamte können Versorgungsauskunft beantragen Seit 2009 haben Beamte das Recht, sich regelmäßig informieren zu lassen, wie hoch ihre spätere Pension voraussichtlich ausfallen wird. Grundlage dafür ist das sogenannte Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DneuG). Die Versorgungsauskunft wird vom Dienstherrn erstellt, also von der Behörde, für die sie arbeiten. Allerdings sollten Beamte dabei etwas Geduld mitbringen: Weil die Berechnung der Versorgung oft kompliziert ist und viele Faktoren berücksichtigt werden müssen, kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern. Die Aussagekraft der Auskunft ist allerdings begrenzt: Die Berechnung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wird – nicht auf den Zeitpunkt, zu dem man tatsächlich in Pension geht. Deshalb ist eine Versorgungsauskunft meist erst gegen Ende der aktiven Dienstzeit sinnvoll. Wer sie sehr früh anfordert, bekommt zwar eine grobe Orientierung, aber noch keine verlässliche Aussage darüber, wie hoch die spätere Pension tatsächlich sein wird.