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Schulden: Gesetzliche Fristen zur Verjährung im Überblick | Tabelle

Wer in der Schuldenfalle steckt, hofft womöglich darauf, dass ihm gesetzliche Verjährungsfristen helfen. Doch ist das wirklich die Rettung? Schulden zu haben, ist für viele Menschen belastend. Vor allem, wenn nicht absehbar ist, wie sie sie begleichen sollen. Manch einer könnte da auf die Idee kommen, einfach die gesetzlichen Verjährungsfristen abzuwarten. Doch ist das wirklich so einfach? Wir erklären, welche Fristen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für welche Art von Schulden vorsieht, wie Gläubiger eine Verjährung stoppen können und wann ihre Ansprüche endgültig verfallen. Können Schulden verfallen? Ja, das geht. Nach § 195 BGB liegt die gesetzliche Verjährungsfrist von Schulden bei drei Jahren. Sie gilt zum Beispiel für Lohn- und Gehaltsansprüche, Mietschulden, Kauf- und Lieferverträge Forderungen aus Handwerks- und anderen Dienstleistungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt aber nicht mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wurde, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Stichtag ist stets der 31. Dezember. Beispiel: Wer bis zum 1. Mai 2024 seine Miete hätte überweisen sollen, das aber nicht getan hat, dessen Schulden verjähren nicht am 1. Mai 2027, sondern erst am 1. Januar 2028. Außerdem muss der Gläubiger von seinem Anspruch gewusst haben oder zumindest davon hätte wissen können. Ist das nicht der Fall, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht zu laufen. Allerdings gibt es im Gesetz Höchstfristen (mehr dazu unten). Schritt für Schritt: Diese Schulden sollten Sie zuerst begleichen Endlich schuldenfrei: So melden Sie Privatinsolvenz an Armutsgrenze: Wann gelte ich als arm? Wann verjährt welcher Zahlungsanspruch? Schulden verjähren in der Regel nach drei Jahren. Es gibt aber spezielle Formen von Schulden, für die eine andere Verjährungsfrist gilt. Die folgende Tabelle zeigt die Verjährungsfristen nach dem BGB im Überblick. Art der Schulden Verjährungsfrist Fristbeginn Gesetzliche Grundlage Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf (Sachmängel) zwei Jahre Übergabe der Sache § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Gewährleistungsansprüche bei einem Werkvertrag (etwa Handwerkerleistungen) zwei Jahre Abnahme der Arbeiten § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB Ansprüche aus einem Reisevertrag zwei Jahre Ende der Reise § 651j BGB Kaufpreis, Werklohn, Arbeitslohn drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Mietschulden drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Rückforderungsansprüche (etwa Kreditgebühren, Mietkaution) drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Fluggastrechte drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Beitragsschulden bei der Krankenkasse (ohne Vorsatz) vier Jahre Ende des Entstehungsjahres § 25 Abs. 1 SGB 4 Steuerschulden (ohne Hinterziehung, Hehlerei und Schmuggel) fünf Jahre Ende des Entstehungsjahres § 228 AO Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf eines Bauwerks fünf Jahre Übergabe der Sache § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB Baumängel bei Renovierung oder Umbau einer Immobilie fünf Jahre Übergabe der Sache § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Rechte an einem Grundstück zehn Jahre bei Entstehung des Anspruchs § 196 BGB Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel zehn Jahre Ende des Entstehungsjahres §§ 228, 370, 373, 374 AO Beitragsschulden bei der Krankenkasse (mit Vorsatz) 30 Jahre Ende des Entstehungsjahres § 25 SGB4 rechtskräftig festgestellte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) 30 Jahre Rechtskraft §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden 30 Jahre bei Erstellung des Dokuments §§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 201 BGB Schadenersatzansprüche in Folge einer Straftat (etwa Körperverletzung) 30 Jahre Verletzungshandlung § 199 Abs. 2 BGB Herausgabeansprüche aus Eigentum 30 Jahre Entstehung des Anspruchs §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB familien- und erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre Entstehung des Anspruchs §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB Welche Höchstfristen gelten bei der Verjährung? Auch wenn die Verjährungsfrist noch nicht läuft, weil der Gläubiger nichts von seinem Anspruch wusste, kann er diesen nicht bis in alle Ewigkeit einfordern. Das Gesetz kennt nämlich Höchstfristen. Für die meisten Ansprüche gilt dabei eine Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 BGB). Ausnahme: Es handelt sich um Anspruchsarten, für die eine 30-jährige Frist gilt (siehe Tabelle oben). Anders als bei der normalen Verjährungsfrist berechnen sich die Höchstfristen ab dem Tag, an dem der Anspruch entstand – nicht erst ab dem Jahresende. Kann sich die Verjährungsfrist verlängern? Ja. Schuldner sollten sich nicht in Sicherheit wiegen, wenn sie meinen, eine Verjährungsfrist einfach aussitzen zu können. Gläubiger können nämlich die Verjährung von Schulden verhindern, wenn sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Dann verlängert sich die Frist um sechs Monate. Ein einfaches Mahnschreiben reicht hingegen nicht, um die Verjährung zu stoppen. Das gilt auch für Schreiben von Inkassounternehmen. Doch Vorsicht: Leisten Sie eine Ratenzahlung, nachdem Sie die Mahnung erhalten haben, unterbricht das die Verjährungsfrist. Sie beginnt dann von Neuem für drei Jahre – diesmal aber ab dem Tag der Ratenzahlung, nicht zum Jahresende. Deutlich stärker fällt die Verlängerung aus, wenn der Gläubiger einen Schuldtitel vorweisen kann (titulierte Forderung). Dazu gehören Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Urteile und notarielle Urkunden. Die Verjährung verlängert sich dann auf 30 Jahre (§ 197 BGB). Erkennen Schuldner den Anspruch an und leisten eine Abschlagszahlung oder vollstrecken Gerichte oder Behörden Besitz und Vermögen des Schuldners, kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist erneut beginnen (§ 197 Abs. 1 BGB).

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