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Bundesministerium für Verkehr zwingt zu Gendersprache

Vor dem Landesarbeitsgericht in Hamburg geht ein Prozess in die zweite Instanz, in dem es um die Kündigung einer Mitarbeiterin des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) geht. Die Frau hatte sich geweigert, ein internes Strahlenschutzdokument in Gendersprache zu erstellen.

Tatsächlich hatte sich die Angestellte, Strahlenschutzbeauftragte des BSH, bei der Verfassung des Dokuments an die geltenden formellen Vorgaben gehalten; die Vorgesetzten verlangten aber eine gegenderte Form, ohne selbst genaue Angaben zu machen, wie diese aussehen solle.

Die Klägerin hatte dazu ausgeführt: "Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund. Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt." Außerdem sei rechtliche Klarheit bei diesem Text geboten.

Sie erhielt zwei Abmahnungen, weil sie das Dokument nicht auf die gewünschte Weise verfasste, und in der Folge eine außerordentliche Kündigung.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihr im August vergangenen Jahres recht und erklärte nicht nur die Kündigung, sondern auch die Abmahnungen für unwirksam. Es sei "keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht" verletzt worden. Die Abmahnungen beruhten "auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin".

Während es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, "geschlechtergerechte und inklusive Sprache" zu verwenden, gibt es sehr wohl in Behörden festgelegte Vorgaben, wie Texte verfasst werden müssen. An diese hatte sich die Frau gehalten. Das Hamburger Urteil war unter anderem vom Verein Deutsche Sprache begrüßt worden.

Die Behörde ging allerdings in die nächste Instanz; am 5. Februar wird die Berufungsverhandlung stattfinden. Das Arbeitsrecht ist im Gegensatz zu den meisten anderen Bereichen des deutschen Rechts weitgehend Richterrecht. Das bedeutet, Einzelentscheidungen kommt ein hohes Gewicht zu; eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, Nicht-Gendern als Kündigungsgrund zu akzeptieren, hätte Auswirkungen auf ganz andere Verfahren in ganz anderen Konstellationen.

Irritierend daran ist, dass es sich beim BSH um eine Bundesbehörde handelt, die dem Bundesverkehrsministerium untersteht. Von CDU-Verkehrsminister Patrick Schnieder ist zwar keine explizite Äußerung zum Thema Gendersprache bekannt. Allerdings ist davon auszugehen, dass, wenn diese Schreibweisen zwar nicht verboten sind, wie im Kanzleramt oder im Staatsministerium für Kultur, zumindest jedoch keinerlei Zwang besteht, derartige Sprache zu verwenden.

Wie kann es also sein, dass eine untergebene Behörde gegen die Position des verantwortlichen Ministeriums und gegen die allgemeine politische Linie der Bundesregierung in dieser Frage auf Steuerkosten einen Prozess vor dem Landesarbeitsgericht führt, in dem eine Weigerung, Gendersprache zu verwenden, als Kündigungsgrund etabliert werden soll?

Mehr zum Thema – Österreichs Bundeskanzler will geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung abschaffen

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