Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Aktiengewinne und die Steuer. Wie man Gewinne aus Aktienanlagen versteuern muss, interessiert viele t-online-Leser. Seit einer Steuerreform aus dem Jahr 2008 hat sich dies vereinfacht. Seit 1. Januar 2009 fällt auf Kapitalerträge die sogenannte Abgeltungsteuer an, also pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wer einen Einkommensteuersatz unter 25 Prozent hat, zahlt den niedrigeren persönlichen Steuersatz statt der Abgeltungsteuer. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Doch wie verhält es sich, wenn Sie heute Aktien mit Gewinn verkaufen, die Sie bereits vor 2009 gekauft haben? Damals galt die sogenannte Spekulationsfrist: Wer Aktien länger als ein Jahr hielt, bezahlte auf Wertsteigerungen nichts. Mehrere Leser wollten nun wissen, ob diese Regelung weiterhin gilt. "Und wie ist es, wenn ich meine Aktien-Altbestände vererbe?" Udo Reuß, Steuerexperte bei Wiso Steuer , weiß: " Für Aktien, die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, gilt ein besonderer Bestandsschutz." Das bedeutet: Wenn Sie diese Alt-Aktien heute verkaufen, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Abgeltungsteuer greift hier nicht. "Das gilt unabhängig davon, wie lange Sie die Aktien nach 2009 noch gehalten haben". Einzige Ausnahme: "Wer mindestens ein Prozent der Anteile besitzt, muss den Gewinn nach anderen steuerlichen Regeln versteuern", so Reuß. Dies dürfte aber bei den wenigsten Privatanlegern der Fall sein. Bei großen Dax-Konzernen entspricht ein Prozent der Anteilsscheine bereits Millionen von Aktien. Frag t-online: Wie lange muss ich Aktien besitzen, um keine Steuern zu zahlen? Steuertrick: So holen Sie noch Geld aus 2025 zurück Profitieren auch Erben? Auch nach einer Vererbung bleibt der Bestandsschutz erhalten. "Das heißt: Die Erbin oder der Erbe übernimmt die steuerliche Position des Verstorbenen", so Reuß. Werden die geerbten Alt-Aktien später verkauft, ist der Gewinn damit ebenfalls steuerfrei – vorausgesetzt, die Aktien wurden ursprünglich vor 2009 angeschafft und es handelt sich nicht um eine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 Prozent). Erben und Vererben: Diese Fehler kosten Sie Geld, Zeit und Nerven Was ist bei Aktiensplits oder Bezugsrechten? Wenn es nach 2009 zu einem Aktiensplit kam oder Bezugsrechte ausgeübt wurden, bleibt der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt maßgeblich. Der Bestandsschutz für Alt-Aktien bleibt also auch in diesen Fällen erhalten. Experte Reuß rät: "Bei Depotübertragungen oder Erbschaften ist es wichtig, die Anschaffungsdaten korrekt zu dokumentieren und an die Bank weiterzugeben". Wer unsicher ist, sollte laut dem Experten mit seiner Bank oder einem Steuerberater Rücksprache halten. Reuß' Fazit: Wer Aktien vor 2009 gekauft hat, kann sich freuen: Gewinne aus dem Verkauf dieser Alt-Aktien sind auch heute noch steuerfrei – das gilt sogar nach einer Vererbung. "Damit bleibt ein Stück Steuergeschichte erhalten, von dem viele Anleger profitieren können".