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Kryptogewinne richtig versteuern: Was trotz neuer Meldepflicht gilt

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Kryptogewinne und die Pflicht zur Steuererklärung. Mit dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das noch in diesem Jahr in Kraft tritt , beginnt für Kryptoanleger eine neue Phase der steuerlichen Kontrolle. Erstmals müssen Handelsplattformen Transaktions- und Nutzerdaten ihrer Kunden automatisch an das Finanzamt melden – vergleichbar mit dem, was Banken bei Zinsen oder Aktiengeschäften schon lange tun. Das Ziel des Gesetzes: mehr Transparenz und eine effektivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung im stark wachsenden Kryptomarkt. Doch die neuen Meldepflichten verunsichern viele Anleger. Ein t-online-Leser möchte wissen: "Hebt die automatische Meldung meine Steuererklärungspflicht auf – und schützt sie vor Vorwürfen der Steuerhinterziehung?" Automatische Meldung entbindet nicht von der Steuererklärung Die Antwort ist eindeutig: Nein. Peter Schmitz von Wiso Steuer stellt klar, dass Sie auch künftig verpflichtet sind, eine richtige und vollständige Steuererklärung abzugeben (§§ 149, 150 AO, § 25 EStG) – selbst dann, wenn das Finanzamt bereits Daten zu Ihren Kryptogewinnen erhält. Steuerhinterziehung liegt nach § 370 der Abgabenordnung vor, wenn jemand vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Finanzamt theoretisch Zugriff auf bestimmte Informationen hätte. "Die Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass eine Strafbarkeit nicht automatisch entfällt, nur weil das Finanzamt über bestimmte Daten verfügen könnte", erklärt Schmitz. Leichtfertig gehandelt: Was droht bei falschen Angaben in der Steuererklärung? Zwar gebe es Sonderfälle, in denen bei vollständig automatisierter Datenübermittlung keine Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe angenommen wurde. Für Kryptowerte gilt das jedoch ausdrücklich nicht. "Das KStTG beziehungsweise DAC 8 ist ein Kontroll- und Transparenzinstrument – es ersetzt nicht das Deklarationsprinzip", so Schmitz. Heißt konkret: Wer Gewinne oder Erträge aus dem Handel mit Kryptowerten, aus Staking oder Lending nicht in der Steuererklärung angibt, kann sich weiterhin strafbar machen – auch dann, wenn das Finanzamt später über Meldedaten oder KI-Analysen darauf stößt. Rechtssicherheit besteht nur, wenn Sie Ihre Kryptoeinkünfte korrekt erklären. Die übermittelten Daten dienen dann im besten Fall lediglich als Bestätigung. Was Sie tun können, wenn das Finanzamt falsch rechnet Auch das Finanzamt ist nicht unfehlbar. Schätzungen zufolge ist etwa jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft, und rund zwei Drittel aller Einsprüche haben zumindest teilweise Erfolg. Gerade bei Kryptodaten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, sind Abweichungen möglich. Peter Schmitz rät deshalb, den Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen. Stimmen die angesetzten Kryptogewinne mit Ihren eigenen Berechnungen überein? Ist im Bescheid nachvollziehbar erklärt, auf welche Daten sich das Finanzamt stützt? Entdecken Sie Fehler, sollten Sie Einspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Der Einspruch kann formlos erfolgen – per Post, über das Elster-Portal oder gegebenenfalls per E-Mail. Wichtig ist, dass klar wird, welche Punkte Sie beanstanden und warum. Entscheidend sind belastbare Nachweise. "Man braucht dafür keine KI , sondern nachvollziehbare Unterlagen", betont Schmitz. Maßgeblich ist unter anderem das BMF-Schreiben zu Kryptowerten vom 6. März 2025, das klare Dokumentations- und Mitwirkungspflichten festlegt. Dazu zählen etwa: CSV-Exporte Ihrer Börsen oder Broker mit Käufen, Verkäufen, Tauschvorgängen und Gebühren Übersichten zu Wallet-Transaktionen auch Ausdrucke aus Blockchain-Explorern sind zulässig eigene strukturierte Aufstellung mit Datum, Kryptowert, Menge, Euro-Gegenwert und Gebühren Berichte aus spezialisierten Steuer-Tools Das Finanzamt ist nach § 88 AO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es darf sich nicht allein auf automatisierte Auswertungen oder KI-Analysen verlassen, sondern muss Ihre Unterlagen prüfen. Geht es um größere Beträge oder drohen Schätzungen, nicht anerkannte Verluste oder gar strafrechtliche Vorwürfe, empfiehlt Schmitz, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten. Warum Sie Ihre Kryptogewinne selbst im Blick behalten sollten Am besten ist es, wenn das Finanzamt gar nicht erst nachfragen muss. Peter Schmitz rät deshalb zu einer konsequenten Eigenkontrolle: "Sorgen Sie für eine saubere Dokumentation ab dem ersten Trade." Das bedeutet: Halten Sie jede Transaktion mit Datum, Uhrzeit, Handelsplattform oder Wallet, Kryptowert, Menge, Euro-Kurs und Gebühren fest. Sichern Sie regelmäßig CSV-Exporte Ihrer Börsen, da viele Plattformen historische Daten nur zeitlich begrenzt bereitstellen. Dokumentieren Sie außerdem sauber, welche Wallets welcher Person zuzuordnen sind – besonders wichtig, wenn mehrere Personen ein Wallet nutzen. Ebenso sollten Sie die grundlegenden steuerlichen Regeln kennen. Kryptowährungen im Privatvermögen gelten steuerlich als "andere Wirtschaftsgüter". Verkaufen oder tauschen Sie sie innerhalb von zwölf Monaten, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Lässt sich nicht eindeutig zuordnen, welche Coins verkauft wurden, greift das FiFo-Prinzip – "First in, first out" . Das bedeutet: Die zuerst angeschafften Coins gelten steuerlich als zuerst veräußert, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich vorsieht. Erträge aus Staking und Lending zählen regelmäßig zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) und sind unabhängig von der Haltedauer zu versteuern. Die häufig diskutierte Zehnjahresfrist wendet die Finanzverwaltung nach aktueller BMF-Praxis bei Payment-Token gerade nicht an. Hilfreich können spezialisierte Krypto-Steuertools sein, die Transaktionen automatisch importieren und nach deutschem Steuerrecht auswerten. Manuelle Korrekturen sind erlaubt, müssen aber kenntlich gemacht und begründet werden. Steuerprogramme helfen zudem dabei, die ermittelten Gewinne korrekt in die Anlage SO zu übernehmen und die Freigrenze richtig zu berücksichtigen.

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