Lohnanstieg: Tarifparteien dürfen EU-Vorgaben nicht korrigieren
Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tarifautonomie gilt nicht im Streit über die Bezahlung befristet Beschäftigter. Das Bundesarbeitsgericht verweist auf EU-Recht.
Die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tarifautonomie gilt nicht im Streit über die Bezahlung befristet Beschäftigter. Das Bundesarbeitsgericht verweist auf EU-Recht.