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Nachlasspflegschaft: Erhalt von Erbe geht vor Wertsteigerung

Wird ein Nachlasspfleger für ein Erbe eingesetzt, hat dieser eine wichtige Aufgabe: Den Nachlass im Sinne der Erben zu verwalten und zu sichern. Tut er das nicht, können mögliche Erben sich wehren. Wenn Erben zunächst noch ermittelt werden müssen oder sich zunächst weigern, ein Erbe anzutreten, setzen Nachlassgerichte oft sogenannte Nachlasspfleger ein. Sie sind in der Zwischenzeit dafür verantwortlich, den Nachlass zu erhalten und die Vermögensinteressen der Erben zu wahren. Ihre Handlungsbefugnis ist darum einigermaßen beschränkt - wollen Sie vorhandene Vermögenswerte umwandeln, benötigt es zum Beispiel die Zustimmung des Nachlassgerichts. In einem konkreten Fall, der jüngst vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az. 5 W 34/25 ) verhandelt wurde, hatte ein Nachlasspfleger diese notwendige Zustimmung sogar erhalten - und musste später trotzdem feststellen, dass er einen gewünschten Verkauf eines im Nachlass befindlichen Grundstücks nicht hätte vollziehen dürfen. Eine Frau, die das Erbe für sich beanspruchte, hatte sich im Nachgang nicht einverstanden mit der Maßnahme gezeigt und wehrte sich. Sie wandte ein, dass für eine Veräußerung des Grundstücks keine ausreichenden Gründe bestünden. Der Nachlasspfleger wollte das Grundstück samt renovierungsbedürftigem Zweifamilienhaus verkaufen, weil er überzeugt war, damit ein lukratives Geschäft für die Erben einzufädeln - und Schaden vom Nachlass abzuwenden. Seiner Darstellung nach konnten die mit der Immobilie generierten Mieteinnahmen nicht einmal deren laufende Kosten decken. Der Verkaufserlös lag hingegen bei 230.000 Euro, obwohl die Immobilie laut Gutachten nur rund 176.000 Euro wert sein sollte. Interessen der Erben müssen jederzeit gewahrt bleiben Trotzdem nicht in Ordnung befand später auch das OLG. Ihm zufolge hätte das Nachlassgericht die Genehmigung zum Verkauf nicht erteilen dürfen, weil dieser dem maßgeblichen Interesse aller Erben widersprach. Weil Sicherung und Erhalt eines Nachlasses Vorrang vor der Vermehrung haben, benötige es für die Zulässigkeit einer Grundstücksveräußerung besondere sachliche Gründe. Diese sah das Gericht hier nicht als gegeben. Weil der bauliche Zustand der Immobilie als befriedigend beurteilt wurde, konnte das Gericht keine aktuell drohende Wertminderung feststellen, die einen Verkauf hätte rechtfertigen können. Auch die Unverhältnismäßigkeit laufender Kosten konnte das Gericht nicht erkennen. Selbst dass der Verkaufspreis den Verkehrswert übersteigt, sei nicht ausschlaggebend. Immerhin stehe so der Zuwachs von Barvermögen dem Verlust von Grundstückseigentum, einem besonders bestandskräftigen Wert, gegenüber. Auf den Beschluss des OLG Saarbrücken verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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