Landtagswahl 2026: Wer darf in Mecklenburg-Vorpommern eigentlich wählen?
Das Recht, die Stimme bei einer Wahl einzusetzen, gilt als wertvolles Gut – selten wird es aberkannt. Doch wer ist in Mecklenburg-Vorpommern zur Stimmabgabe berechtigt?
Ist es selbstverständlich, dass jeder deutsche Staatsbürger wählen darf? Viele Menschen gehen automatisch von dieser Annahme aus. Ganz so einfach lässt sich das jedoch nicht sagen. Im Folgenden erklären wir ausführlich, wer bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2026 stimmberechtigt ist.
In MV wählen: Wer ist zur Stimmabgabe berechtigt?
Geregelt wird das Wahlrecht durch das Landeswahlgesetz. Demnach darf grundsätzlich jede Person ihre Stimme abgeben, die die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes besitzt, am Tag der Wahl bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern lebt oder sich dort gewöhnlich aufhält. Besitzt jemand mehrere Wohnsitze, zählt ausschließlich der Hauptwohnsitz. Damit gehört Mecklenburg-Vorpommern zu den Bundesländern, in denen bereits 16-Jährige an die Wahlurne dürfen.
Selbst ohne festen Wohnsitz kann man wahlberechtigt sein, sofern die sonstigen Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall muss die Eintragung ins Wählerverzeichnis jedoch eigenständig beantragt werden – und zwar bei der Gemeinde, in der man sich üblicherweise aufhält.
Spätestens am 21. Tag vor dem Wahltermin muss dieser Antrag eingereicht werden. Erforderlich sind dabei ein Lichtbildausweis sowie eine glaubhafte Versicherung, dass der Lebensmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern liegt.
Das braucht es für die Stimmabgabe
Um tatsächlich abstimmen zu können, muss man im Wählerverzeichnis stehen oder über einen Wahlschein verfügen. Die Stimmabgabe erfolgt höchstpersönlich – entweder per Briefwahl oder direkt im Wahllokal. Im Wahllokal ist in der Regel ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Selbstverständlich ist eine mehrfache Stimmabgabe nicht erlaubt.
Und wer ist vom Wahlrecht ausgeschlossen?
Doch wem bleibt der Gang zur Wahlurne verwehrt, wenn man von Bewohnern anderer Bundesländer absieht? Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wem es per Gerichtsurteil entzogen wurde. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten kann ein Gericht explizit verfügen, dass die verurteilte Person zwei bis fünf Jahre lang nicht an öffentlichen Wahlen teilnehmen darf.
Verurteilte Straftäter oder Häftlinge sind davon generell nicht betroffen – sie behalten üblicherweise ihr Wahlrecht, dürfen jedoch meist nicht selbst kandidieren. Nur bei ganz bestimmten schweren Delikten – etwa gewaltsamen Angriffen auf Verfassungsorgane, Hochverrat gegen Bund oder Land, Wahlfälschung oder der Behinderung von Wahlen – wird das Wahlrecht richterlich aberkannt.
Weder eine geistige Behinderung noch eine psychische Erkrankung führen zum Verlust des Wahlrechts. Auch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat keinerlei Auswirkung auf das Wahlrecht der betreffenden Person.
Strengere Regeln für passives Wahlrecht
Wer nicht nur wählen, sondern selbst für den Landtag kandidieren möchte, muss volljährig sein – also mindestens 18 Jahre alt – und ebenfalls sämtliche genannten Kriterien erfüllen. Zusätzlich ist ein Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern seit mindestens sechs Monaten Voraussetzung; zudem darf weder die Wählbarkeit noch die Fähigkeit zur Übernahme öffentlicher Ämter durch ein Gerichtsurteil aberkannt worden sein.