Abschleppgebühren müssen auch bei nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern beglichen werden. Wer zwar ordnungsgemäß parkt, später aber in einem neu eingerichteten Halteverbot steht, muss für das Abschleppen zahlen. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Dienstag.